Schutz junger Menschen
Denkfabrik: Bundeskinderschutzgesetz
Das Bundeskinderschutzgesetz und seine Umsetzung im Bereich Kinder- und Jugendarbeit
am 13. Februar 2013
von 9:30 Uhr bis 13:30 Uhr
im einewelt haus Magdeburg (Schellingstraße 3-4/39104 Magdeburg)
Das
am 01.01.2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz will dazu
beitragen, von Kindeswohlgefährdung betroffene junge Menschen
frühzeitiger zu unterstützen und nachhaltig zu schützen. Darüber hinaus
soll es helfen, Gefährdungspotentiale in der Kinder- und Jugendhilfe für
junge Menschen zu senken. Die neuen Regelungen haben dabei direkten
Einfluss auf die Arbeit von und mit jungen Menschen.
Die
Herausforderung bei der Umsetzung des Gesetzes besteht gerade für die
Mitarbeitenden der Kinder- und Jugendarbeit darin, die neuen Regelungen
anzuwenden und dabei gleichzeitig die grundlegenden Prinzipien der
Kinder- und Jugendarbeit wie Ehrenamtlichkeit, Partizipation und
Freiwilligkeit zu wahren sowie ihre strukturellen Gegebenheiten im Blick
zu behalten.
Die Denkfabrik soll die Möglichkeit bieten, über
Lösungen und Modelle für die Umsetzung des Schutzes junger Menschen
insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit ins Gespräch
zukommen.
Weitere Informationen zur Denkfabrik
Bundeskinderschutzgesetz
Durch das am 01.01.2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) wurde:- das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) geschaffen,
- das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) geändert,
- weitere Gesetze verändert.
- "Empfehlungen zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes vom 01.01.2012 bzgl. der §§ 8a und 72a SGB VIII" beschlossen vom Landesjugendhilfeausschuss des Landes Sachsen-Anhalt in seiner Sitzung am 3.12.2012
- Arbeitshilfe
des DBJR für Verantwortliche in der Jugendverbandsarbeit auf lokaler
Ebene zu Führungszeugnisse bei Ehrenamtlichen nach dem BKiSchG, Oktober
2012
- Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Führungszeugnissen bei Neben- und Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendhilfe (§ 72 a Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII) vom 25.09.2012
- Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe – Diskussionspapier des Deutschen Vereins zum Umgang mit §§ 79, 79 a SGB VIII1 vom 25.09.2012
Weiterführende Informationen:
- DBJR: Einordnung der Handlungsempfehlungen der AGJ vom 23.08.2012
- Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz – Orientierungsrahmen und erste Hinweise zur Umsetzung der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) vom 28.06.2012
- DBJR dossier: Das Bundeskinderschutzgesetz - Ein verbesserter Schutz? Analyse aus Sicht der Jugendverbände vom 07.06.2012
- Merkblatt zur Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis gemäß § 12 JVKostO vom 06.06.2012
- Landesjugendring Niedersachsen: Führungszeugnisse von Ehrenamtlichen Empfehlungen und Hinweise zur Umsetzung des § 72a (4) SGB VIII vom 08.05.2012
- Hinweise zum Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) des DBJR vom 28.03.2012
- Hinweise und Empfehlungen des DBJR für seine Mitgliedsorganisationen zur Umsetzung des § 72a (4) SGB VIII (Führungszeugnisse von Ehrenamtlichen) vom 15.03.2012
- Informationspapier und Präsentation zum Bundeskinderschutzgesetz vom SIK des KJR LSA am 07.03.2012
- Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen: Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG vom 22.12.2012
Empfehlungen des KJR LSA in der aktuellen Situation
Der
Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e.V. hat ein umfassendes
Informationspapier zur Umsetzung des BKiSchG zusammengestellt. Dies kann
hier heruntergeladen werden: Informationspapier Als KJR LSA empfehlen wir in Bezug auf die Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes unseren Mitgliedern:
- Das Wohl von Kindern und Jugendlichen ist nicht auf Vorgaben aus Gesetzen zu reduzieren: Alle Träger sollen daher ihre Strukturen und Mittel hinsichtlich der Wahrung des Wohles junger Menschen überdenken und prüfen!
- Bei allen Trägern sollen klare personengebundene Verantwortlichkeiten für das Thema Kindes- und Jugendwohl vorliegen. Diese Personen sollen angemessen über aktuelle Entwicklungen informiert sein!
- Auf bundes- bzw. landesweite Empfehlungen zur Umsetzung soll gewartet werden. Hierzu können die freien Träger den öffentlichen Träger anhalten, sofern dieser Vereinbarungen bereits jetzt schließen will.
- Liegen bundes- bzw. landesweite Empfehlungen vor, sollen diese intensiv bei den Trägern insb. in Bezug auf die individuelle Leistungsfähigkeit des Trägers geprüft werden.
- Bei der Umsetzung des BKiSchG sind die Jugendhilfeausschüsse vor allem in Bezug auf die §§ 8a, 72a, 79a KJHG zu beteiligen.
- Es besteht keine Pflicht, Vereinbarungen nach §§ 8a und 72a KJHG ohne Diskussion zu unterschreiben: Vereinbarungen sind Ergebnis eines Diskussionsprozesses zweier gleichberechtigter Partner.
- Vor Ort empfiehlt sich das Einbringen in die lokalen Netzwerke Kinderschutz. Bereits bestehende Vernetzungsstrukturen sollen hierbei genutzt werden, z.B. die Vertretung der Jugendverbände durch den zuständigen örtlichen Kinder- und Jugendring.
- Bei Fragen oder Beratungsbedarf stehen der KJR LSA sowie der DBJR gern zur Verfügung.
- Informiert den KJR LSA über aktuelle Entwicklungen vor Ort oder in den Verbänden!
