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Schutz junger Menschen

Denkfabrik: Bundeskinderschutzgesetz
Flyer 

Das Bundeskinderschutzgesetz und seine Umsetzung im Bereich Kinder- und Jugendarbeit

am 13. Februar 2013
von 9:30 Uhr bis 13:30 Uhr
im einewelt haus Magdeburg (Schellingstraße 3-4/39104 Magdeburg)

Das am 01.01.2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz will dazu beitragen, von Kindeswohlgefährdung betroffene junge Menschen frühzeitiger zu unterstützen und nachhaltig zu schützen. Darüber hinaus soll es helfen, Gefährdungspotentiale in der Kinder- und Jugendhilfe für junge Menschen zu senken. Die neuen Regelungen haben dabei direkten Einfluss auf die Arbeit von und mit jungen Menschen.
Die Herausforderung bei der Umsetzung des Gesetzes besteht gerade für die Mitarbeitenden der Kinder- und Jugendarbeit darin, die neuen Regelungen anzuwenden und dabei gleichzeitig die grundlegenden Prinzipien der Kinder- und Jugendarbeit wie Ehrenamtlichkeit, Partizipation und Freiwilligkeit zu wahren sowie ihre strukturellen Gegebenheiten im Blick zu behalten.
Die Denkfabrik soll die Möglichkeit bieten, über Lösungen und Modelle für die Umsetzung des Schutzes junger Menschen insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit ins Gespräch zukommen.

Weitere Informationen zur Denkfabrik

Flyer herunterladen

Bundeskinderschutzgesetz

Durch das am 01.01.2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) wurde:
  •  das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) geschaffen,
  •  das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) geändert,
  •  weitere Gesetze verändert.
Zentrale Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der §§ 8a und 72a SGB VIII

Weiterführende Informationen:

Empfehlungen des KJR LSA in der aktuellen Situation

Der Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e.V. hat ein umfassendes Informationspapier zur Umsetzung des BKiSchG zusammengestellt. Dies kann hier heruntergeladen werden: Informationspapier

Als KJR LSA empfehlen wir in Bezug auf die Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes unseren Mitgliedern:
  • Das Wohl von Kindern und Jugendlichen ist nicht auf Vorgaben aus Gesetzen zu reduzieren: Alle Träger sollen daher ihre Strukturen und Mittel hinsichtlich der Wahrung des Wohles junger Menschen überdenken und prüfen!
  • Bei allen Trägern sollen klare personengebundene Verantwortlichkeiten für das Thema Kindes- und Jugendwohl vorliegen. Diese Personen sollen angemessen über aktuelle Entwicklungen informiert sein!
  • Auf bundes- bzw. landesweite Empfehlungen zur Umsetzung soll gewartet werden. Hierzu können die freien Träger den öffentlichen Träger anhalten, sofern dieser Vereinbarungen bereits jetzt schließen will.
  • Liegen bundes- bzw. landesweite Empfehlungen vor, sollen diese intensiv bei den Trägern insb. in Bezug auf die individuelle Leistungsfähigkeit des Trägers geprüft werden.
  • Bei der Umsetzung des BKiSchG sind die Jugendhilfeausschüsse vor allem in Bezug auf die §§ 8a, 72a, 79a KJHG zu beteiligen.
  • Es besteht keine Pflicht, Vereinbarungen nach §§ 8a und 72a KJHG ohne Diskussion zu unterschreiben: Vereinbarungen sind Ergebnis eines Diskussionsprozesses zweier gleichberechtigter Partner.
  • Vor Ort empfiehlt sich das Einbringen in die lokalen Netzwerke Kinderschutz. Bereits bestehende Vernetzungsstrukturen sollen hierbei genutzt werden, z.B. die Vertretung der Jugendverbände durch den zuständigen örtlichen Kinder- und Jugendring.
  • Bei Fragen oder Beratungsbedarf stehen der KJR LSA sowie der DBJR gern zur Verfügung.
  • Informiert den KJR LSA über aktuelle Entwicklungen vor Ort oder in den Verbänden!